Brexit - Konsequenzen auf die Umsatzsteuer in 2020

Der Brexit und seine Folgen für die Umsatzsteuer.

Der Brexit wird am 01.02.2020 vollzogen. Ab diesem Datum gehört Großbritannien nicht mehr zu EU. Im Austrittsabkommen mit der EU wurde jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vereinbart. Innerhalb dieser Frist sollen Verträge zur Regelung der weiteren Zusammenarbeit zwischen der EU und Großbritannien geschlossen sein.

Im Folgenden veröffentlichen wir einen Auszug aus „Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Herrn Bahmüller“, der die Konsequenzen des Austritts auf die Umsatzsteuer-Regelungen erläutert:

Herr Bah­mül­ler, das Ver­ei­nigte Kön­ig­reich gehört in weni­gen
Tagen nicht mehr zur EU. Ist damit aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht das
Ver­ei­nigte Kön­ig­reich ab 1.2.2020 als Dritt­staat zu behan­deln, so
dass z. B. die Rege­lun­gen für umsatz­steu­er­f­reie
inn­er­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen inn­er­halb der EU nicht
mehr grei­fen?

Laut der im Aus­tritts­ab­kom­men vor­ge­se­he­nen
Über­gangs­re­ge­lung ist das Ver­ei­nigte Kön­ig­reich bis zum
31.12.2020 wei­ter­hin als Mit­g­lied­staat im Sinne der
Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie anzu­se­hen.
Umsatz­steu­er­lich gilt das Ver­ei­nigte Kön­ig­reich im Jahr 2020
damit nicht als Dritt­land. Das bedeu­tet, dass bei der Abbil­dung von
Lie­fer- und Leis­tungs­be­zie­hun­gen mit Unter­neh­men in UK die
bis­he­ri­gen EU-Rege­lun­gen in 2020 wei­ter­hin Anwen­dung fin­den.
Damit sind die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen auch unve­r­än­dert in
der Zusam­men­fas­sen­den Mel­dung und INTRAS­TAT anzu­ge­ben.

Sollte die Über­gangs­frist nicht wei­ter ver­län­gert wer­den – eine
Ver­län­ge­rung ist laut Aus­tritts­ab­kom­men mög­lich, wird aber von
Boris John­son der­zeit abge­lehnt -, grei­fen ab 1.1.2021 die
Rege­lun­gen für EU-Mit­g­lied­staa­ten nicht mehr. Ab 1.1.2021 wird das
Ver­ei­nigte Kön­ig­reich dann zum Dritt­land. Erst ab die­sem
Zeit­punkt sind fol­g­lich beste­hende Lie­fer- und
Leis­tungs­be­zie­hun­gen mit UK-Unter­neh­men umsatz­steu­er­lich
anzu­pas­sen.

Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen: EBNER STOLZ – Folgen für die Umsatzsteuer

31.01.2020, Stefan Bies